Trainingsstätten- und Zeiten

Dienstags   

16:00 bis 17:30 Uhr    Turnhalle Gymnasium, Barth    






Donnerstags
16:00 bis 17:30 Uhr    Turnhalle Gymnasium, Barth


Freitags

Freies Training

18:00 bis 19:30 Uhr   Vineta Sporthalle, Barth 

Ansprechpartner


Thomas Liess, Mobil 0160 / 8006594












Satzung

Satzung des SKV "Samurai" Barth e.V.

(1) Name und Sitz

I. Der Verein hat den Namen Shotokan-Karate-Verein "Samurai" Barth e.V. .
Er hat seinen Sitz in Barth.

II. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. Zweck des Vereines ist die Förderung des Karate-Sports, sowie die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Barth, umliegenden Städten und Gemeinden. Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen auf dem Gebiet der Karate-Kampfkunst, Durchführung von Kursen, Sportveranstaltungen und Vorträgen.


II. Der SKV "Samurai" Barth e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Karate Sports.

III. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine pauschale Auslagenaufwendung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung erhalten.

Die Körperschaft kann ihre Mittel ganz oder teilweise anderen steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.

 

V. Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien, konfessionell neutral und wendet sich gegen jede Form des Links- und Rechtsradikalismus.

(3) Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern

(4) Erwerb der Mitgliedschaft


I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Der Antrag muss in schriftlicher Form an den Vorstand gestellt werden. Die minderjährigen Mitglieder werden durch die Erziehungsberechtigten vertreten.

II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln entsprechend der Aufnahme ordentlicher Mitglieder.

III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.

(5) Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tot.

II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.


III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens

Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss.                                                     

Der Vorstand hat bei Bekanntwerden obigen Verhaltens, die Mitgliederversammlung mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen.

IV. Ein Mitglied kann außerdem ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als 6 Monaten im Rückstand ist.

(6) Rechte und Pflichten

I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an Veranstaltungen des Vereines und anderer Vereine teilzunehmen.

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit bestimmt der Vorstand in der Finanzordnung.

(7) Organe

I. Die Organe des Vereines sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der erweiterte Vorstand

(8) Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vereinsvorsitzenden
- dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden
- dem Kassenwart

II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

V. Der erweiterte Vorstand kann aus 4 weiteren Mitgliedern bestehen:
- Jugendwart
- Chronist
- 2 Beisitzern

Der erweiterte Vorstand hat die Möglichkeit an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und unterstützt in seiner Arbeit die Vereinsleben

Bei Sitzungen haben die Mitglieder beratende Stimmen.

(9) Mitgliederversammlung


I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(10) Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers
- Genehmigung des Haushaltplanes
- Satzungsänderung
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereines

(11) Einberufung der Mitgliederversammlungen

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften schriftlich mitgeteilt werden.

(12) Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vereines erforderlich.

III. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

(13) Stimmrecht und Wählbarkeit

I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste teilnehmen.

II. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(14) Kassenprüfer

I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Zeit von mindestens zwei Jahren einen Kassenprüfer.

Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.

Die Wiederwahl ist zulässig.

II. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Belege und Bücher bis 8 Tage vor der jährlichen Mitgliederversammlung, für das vorjährige Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten vor der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

 

(15) Protokollführer

Protokollführer kann unmittelbar vor der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder bestimmt werden. Das Protokoll haben der Protokollführer und ein Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


(16) Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weiter Ordnungen erlassen.

(17) Auflösung des Vereins

I. Bei der Auflösung des Vereines erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

II. Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Barth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

(18) Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung des Vereines am 21.03.2017 beschlossen.



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